Bildrechte: die vier Fragen vor jedem Foto
Wer die Datei hat, darf sie nicht schon deshalb veröffentlichen. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für das Abbilden eine Entlohnung erhielt, und nach dem Tod ist zehn Jahre lang die Einwilligung der Angehörigen nötig. Vier Fragen klären fast jeden Fall.

Die vier Fragen
1. Wer hat es gemacht? Der Fotograf hat Rechte am Bild, und ein bezahlter Termin überträgt nicht automatisch alles. Was Sie mit der Datei dürfen, steht in dem, was schriftlich vereinbart wurde.
2. Wer ist darauf? Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das ist ein eigenes Recht neben dem des Fotografen, und es gehört der abgebildeten Person, nicht dem Zahlenden.
3. Wurde jemand entlohnt? Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Deshalb zählen Modellverträge und Zahlungsnachweise.
4. Lebt die Person noch? Nach dem Tod bedarf es 10 Jahre lang der Einwilligung der Angehörigen. Als Angehörige gelten Ehegatte oder eingetragener Partner und Kinder, und wenn es die nicht gibt, die Eltern.
Wo ein kleiner Betrieb stolpert
Das Teamfoto ist der übliche Fall. Ein Bild, das während der Beschäftigung entstand, trägt keine Einwilligung für die Nutzung nach dem Ausscheiden, und am sichersten ist eine schriftliche Notiz zum Zeitpunkt der Aufnahme, wofür und wie lange das Bild genutzt wird.
Der zweite ist die Kundschaft im Hintergrund. Ein Bild Ihrer Räume mit 3 erkennbaren Kunden enthält 3 eigene Einwilligungsfragen, und keine davon wurde dadurch beantwortet, dass die Kunden hereinkamen.
Der dritte ist das Stockfoto in einem Eintrag. Google verlangt für Profilbilder Aufnahmen, die den Betrieb ohne wesentliche Veränderung zeigen, und ein Bild eines anderen Ortes scheitert daran und wirft zugleich eine Rechtsfrage auf. Ein selbst aufgenommenes Telefonfoto hat 1 Rechteinhaber und 0 Lizenzgebühren.
| Frage | Wessen Recht | Hinweis |
|---|---|---|
| Wer hat das Bild gemacht | Fotograf | Die schriftliche Abrede entscheidet |
| Wer ist erkennbar darauf | Der Abgebildete | Getrennt vom Recht des Fotografen |
| Gab es eine Entlohnung fürs Abbilden | Der Abgebildete | Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt |
| Ist die Person verstorben | Angehörige | Zehn Jahre lang Einwilligung nötig |
Was man ablegt
Notieren Sie zu jedem veröffentlichten Bild, wer es gemacht hat, was vereinbart wurde und ob erkennbare Personen eingewilligt haben. Drei Zeilen je Bild, und ein Ordner mit 20 Bildern wird zu 60 Zeilen, die Sie in einer Minute finden, wenn eine Frage kommt.
Prüfen Sie das Archiv, wenn jemand geht. Das ist der Moment, in dem Einwilligungen am häufigsten entfallen, und zugleich der, in dem niemand an die Webseite denkt.
Und legen Sie die Notizen dort ab, wo auch die Bilder liegen. Eine Einwilligung, die in einem Postfach von vor drei Jahren steckt, ist im Zweifel keine, weil niemand sie mehr findet.
Fragen und Antworten
Ich habe den Fotografen bezahlt, gehört mir das Bild?
Brauche ich die Einwilligung von Kunden im Hintergrund?
Und ein ausgeschiedener Mitarbeiter?
Wie lange wirkt das nach dem Tod?
Quellen
- § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) Einwilligung, die Vermutung bei Entlohnung und die Zehnjahresfrist
- Google Unternehmensprofil-Hilfe, Fotos hinzufügen Warum ein Bild eines anderen Ortes auch auf Plattformseite scheitert


