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Pflichten und Grenzen

Das spanische Aviso legal nach Artikel 10 LSSI

Spanien verlangt eine Angabe, die Deutschland nicht kennt. Artikel 10 der Ley 34/2002 verlangt sieben Arten von Angaben, dauerhaft, leicht, unmittelbar und unentgeltlich zugänglich, und eine der sieben ist eine klare und genaue Preisangabe. Ein über die Grenze kopiertes deutsches Impressum ist damit unvollständig.

Zuletzt geprüft: 2026-08-063 Min. Lesezeit

Ein gefaltetes helles Blatt mit Wachssiegel neben einem Messingstempel

Was Artikel 10 verlangt

Die Pflicht besteht darin, dass Empfänger und die zuständigen Stellen die Angaben auf elektronischem Weg dauerhaft, leicht, unmittelbar und unentgeltlich erreichen. Das letzte Wort schließt aus, irgendeinen Teil davon hinter ein Formular oder eine Anmeldung zu legen.

Die Liste reicht von a bis g: Name oder Firma und Wohnsitz, hilfsweise die Anschrift einer Niederlassung in Spanien; Registerdaten, soweit eingetragen; Angaben zu einer behördlichen Erlaubnis, soweit die Tätigkeit eine braucht; bei reglementierten Berufen Verband, Qualifikation, ausstellender Staat und geltende Berufsregeln; die Steuernummer; klare und genaue Preisangaben; und freiwillige Verhaltenskodizes, denen man sich unterwirft.

Der Aufbau ähnelt dem deutschen Impressum so stark, dass die Unterschiede leicht untergehen. Genau darin liegt die Falle.

Wo ein kopiertes deutsches Impressum scheitert

Stellen Sie beide nebeneinander. Der deutsche § 5 DDG nennt 8 Arten von Angaben und sagt nichts über Preise. Der spanische Artikel 10 nennt 7 und führt den Preis als Buchstabe f. Ein Betrieb, der in beiden Ländern tätig ist und 1 gemeinsamen Text pflegt, erfüllt daher keine der beiden Vorschriften vollständig.

Der zweite Unterschied ist die Anschrift. Spanien verlangt Wohnsitz oder Geschäftssitz, hilfsweise die Anschrift einer ständigen Niederlassung in Spanien. Für einen Anbieter mit Sitz anderswo, der auf der Insel verkauft, ist das die Zeile, die meist Arbeit macht.

Der dritte ist die Steuernummer. 1 NIF, genau so geschrieben wie von der Behörde vergeben, ist mehr wert als drei Absätze Beschreibung, weil sie der Schlüssel ist, gegen den jeder andere Datensatz abgeglichen werden kann.

Artikel 10 LSSI im Vergleich zu § 5 DDG
AngabeSpanien, Artikel 10 LSSIDeutschland, § 5 DDG
Name und AnschriftJa, oder Niederlassung in SpanienJa
RegisterdatenJaJa
SteuernummerNIFUSt-IdNr. oder Wirtschafts-IdNr., sofern vorhanden
BerufsangabenJa, bei reglementierten BerufenJa, bei reglementierten Berufen
PreisangabenJa, klar und genauNicht in dieser Vorschrift
VerhaltenskodizesJa, soweit unterworfenNicht verlangt
Beide verlangen dauerhafte und unmittelbare Erreichbarkeit. Spanien ergänzt im selben Satz die Unentgeltlichkeit.

Was man veröffentlicht, in welcher Reihenfolge

Zuerst der Identitätsblock, dann Register- und Steuerdaten, danach die Berufsangaben, soweit sie gelten, und die Preisangaben dort, wo das Angebot steht, nicht vergraben auf der Rechtsseite. Artikel 10 verlangt Zugänglichkeit, nicht Sammlung an einem Ort.

Führen Sie einen Text je Land statt eines Textes für beide. Zwei kurze richtige Seiten kosten weniger Pflege als eine lange, die auf beiden Seiten der Grenze falsch ist.

Und prüfen Sie die Fassungen getrennt. Wer beide Seiten in einem Durchgang liest, gleicht sie unwillkürlich aneinander an und übersieht genau die Punkte, in denen sie sich unterscheiden sollen.

Fragen und Antworten

Kann ich ein Impressum für beide Länder nutzen?
Nicht gefahrlos. Die Listen unterscheiden sich, am sichtbarsten bei den Preisangaben, die Spanien in Artikel 10 verlangt und Deutschland anderswo regelt.
Was, wenn ich keine Niederlassung in Spanien habe?
Die Vorschrift verlangt Wohnsitz oder Sitz, hilfsweise die Anschrift einer ständigen Niederlassung in Spanien. Veröffentlichen Sie die Anschrift, die auf Sie zutrifft.
Muss der Zugang kostenlos sein?
Ja. Der Wortlaut lautet dauerhaft, leicht, unmittelbar und unentgeltlich, was ein vorgeschaltetes Formular ausschließt.
Wo gehören die Preisangaben hin?
Dorthin, wo das Angebot steht. Verlangt wird, dass sie klar, genau und zugänglich sind, nicht dass sie auf der Rechtsseite stehen.

Quellen

  1. Artikel 10, Ley 34/2002 de servicios de la sociedad de la información Die sieben Angaben und die vierteilige Bedingung
  2. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Die deutsche Liste als Vergleichsmaßstab

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