Die Impressumspflicht nach § 5 DDG
Die Liste ist endlich und kurz. § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verlangt acht Arten von Angaben, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind, also von jeder Seite aus erreichbar und nicht irgendwo abgelegt. Der Wortlaut wiegt schwerer als der Inhalt.

Die Bedingung, an der es scheitert
Fast jeder Streit über Impressen dreht sich um die Liste. Der schwierigere Teil ist der Satz darum herum: Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Link, der in einem Untermenü eines Untermenüs liegt, ist verfügbar und weder erkennbar noch unmittelbar.
Praktisch heißt das: ein Link, klar benannt, im Fuß jeder Seite. Nicht in einem Kontaktformular, nicht hinter einer Zustimmungswand, nicht auf einer Seite, die erst nach einem Skript erscheint. Wer von seiner Landestelle aus nicht hinkommt, für den ist die Bedingung nicht erfüllt, wie vollständig der Inhalt auch sei.
Das ist auch der Grund, warum Abmahnungen so oft Auftritte treffen, die formal alles enthalten. Geprüft wird der Weg dorthin, nicht nur der Text.
Die acht Angaben, abgezählt
§ 5 nennt 8 Arten von Angaben. 1 Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigte und gegebenenfalls Angaben zum Kapital. 2 Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. 3 die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit der Dienst einer Zulassung bedarf. 4 Register und Registernummer. 5 bei reglementierten Berufen die Kammer, die Berufsbezeichnung und die geltenden Regelungen. 6 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. 7 ein Hinweis bei Abwicklung oder Liquidation. 8 Zusatzangaben für audiovisuelle Mediendienste.
Für einen typischen kleinen Betrieb greifen davon 4 bis 5, und der ganze Block passt in etwa 10 Zeilen. Die Arbeit dauert Minuten. Teuer wird nur der Fehler, denn eine fehlende Angabe findet jeder, der einen Grund sucht, Ihnen zu schreiben.
Absatz 2 enthält den Satz, der oft übersehen wird: Informationspflichten aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Das Impressum ist eine Untergrenze, keine Obergrenze.
| Nr. | Angabe | Gilt für einen kleinen Betrieb |
|---|---|---|
| 1 | Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretung | Immer |
| 2 | E-Mail und schnelle elektronische Kontaktaufnahme | Immer |
| 3 | Zuständige Aufsichtsbehörde | Nur bei zulassungspflichtigen Diensten |
| 4 | Register und Registernummer | Soweit eingetragen |
| 5 | Kammer, Berufsbezeichnung, Regelungen | Nur reglementierte Berufe |
| 6 | Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | Sofern vorhanden |
| 7 | Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation | Selten |
| 8 | Angaben für audiovisuelle Mediendienste | Selten |
Wie man es aktuell hält
Hängen Sie das Impressum an dieselbe Quelle wie Ihre übrigen Einträge. Ändern sich Registernummer, Anschrift oder Vertretung, ändern sie sich an einer Stelle und alles andere folgt. Das ist dieselbe Disziplin, die Sie überhaupt erst auffindbar macht.
Prüfen Sie es einmal im Jahr gegen den Registereintrag selbst, nicht gegen Ihr Gedächtnis. Ein gewechselter Geschäftsführer oder ein verlegter Sitz ist genau die Art Angabe, die jahrelang falsch stehen bleibt.
Fragen und Antworten
Genügt ein Link im Fußbereich?
Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?
Brauche ich eine Zeile zur Aufsichtsbehörde?
Ist das Impressum die ganze Pflicht?
Quellen
- § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Die acht Angaben und die drei Bedingungen
- Artikel 10, Ley 34/2002 (LSSI) Die spanische Entsprechung zum Vergleich


