Die Barrierefreiheitspflicht seit Juni 2025
Ob es Sie trifft, ist eine zweiteilige Prüfung mit veröffentlichten Zahlen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt barrierefreie Produkte und Dienstleistungen und nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen erbringen, definiert als weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt Dienstleistungen, nicht Produkten.

Die zwei Fragen, die es entscheiden
Erstens: Schließt Ihre Seite Verbraucherverträge? Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also digitale Dienste, die über Webseiten und Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers elektronisch erbracht und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind. Ein Shop, ein Buchungskalender und ein kostenpflichtiges Terminsystem liegen darin. Eine Seite, die Leistungen und eine Telefonnummer nennt, ist ein anderer Fall.
Zweitens: Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Die Definition ist genau: weniger als 10 Beschäftigte und entweder ein Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. § 3 nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von der Pflicht aus.
Beide Fragen lassen sich in fünf Minuten beantworten, und viele Betriebe haben sie nie gestellt, weil das Thema als Großunternehmensthema gilt.
Was die Zahlen praktisch bedeuten
Legt man die Schwellen nebeneinander, bleibt eine kleine Karte. 2 Bedingungen definieren ein Kleinstunternehmen, und die zweite ist ein Entweder-oder: Ein Betrieb unter 10 Beschäftigten mit Umsatz über der Grenze kann die Ausnahme also über die Bilanzsumme erreichen, und umgekehrt.
In einem Punkt ist die Ausnahme enger, als sie klingt: Sie gilt Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen, das ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, wird von diesem Satz nicht erfasst. Für einen Laden, der eigene Waren online verkauft, lohnt sich diese Unterscheidung genau zu lesen statt sie anzunehmen.
Und die Ausnahme ist kein Grund, schlecht zu bauen. Dieselben Maßnahmen, die das Gesetz erfüllen, machen eine Seite benutzbar: Text, der sich vergrößern lässt, Kontrast, der hält, Formulare, die sich mit der Tastatur ausfüllen lassen. Auf einer Seite mit 9 Unterseiten ist das ein Nachmittag Arbeit, gleichgültig ob jemand es von Ihnen verlangen kann.
| Fall | Erfasst | Hinweis |
|---|---|---|
| Onlineshop, zehn oder mehr Beschäftigte | Ja | Keine Ausnahme |
| Buchungsstrecke, unter 10 Beschäftigte und unter 2 Millionen Euro | Als Dienstleistung ausgenommen | Ausnahme nach § 3 |
| Darstellungsseite ohne Vertragsschluss | Anderer Fall | Keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr |
| Kleinstunternehmen stellt ein Produkt bereit | Genau lesen | Die Ausnahme nennt Dienstleistungen |
Wo man anfängt, wenn es gilt
Fangen Sie bei der Vertragsstrecke an, nicht bei der Startseite. Es zählen die Seiten zwischen Auswählen und Bezahlen, denn darum geht es dem Gesetz, und dort kostet ein Abbruch Sie ohnehin Geld.
Beheben Sie dann die zwei Fehler, die fast jede kleine Seite hat: Formularfelder ohne Beschriftung und Farbe als einziges Mittel, einen Fehler zu melden. Beides ist billig, und beides sieht jeder, der Sie prüft.
Fragen und Antworten
Was gilt als Kleinstunternehmen?
Deckt die Ausnahme alles ab?
Ist eine einfache Darstellungsseite erfasst?
Was behebe ich zuerst?
Quellen
- § 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Die Definition des Kleinstunternehmens und der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 3 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Die Pflicht zur Barrierefreiheit und die Ausnahme für Kleinstunternehmen


