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Pflichten und Grenzen

Welche Preise auf die Seite gehören

Ein Begriff trägt die ganze Pflicht. Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, hat die Gesamtpreise anzugeben, also den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist, und bei einer Aufgliederung ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Nettopreise neben Verbraucherangeboten sind der Standardfehler.

Zuletzt geprüft: 2026-08-063 Min. Lesezeit

Ein Messing-Preisschildhalter auf hellem Leinen

Was der Begriff bedeutet

Die Pflicht ist kurz: Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, hat die Gesamtpreise anzugeben. Die Arbeit leistet die Definition: Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist.

Eine Zahl ohne Umsatzsteuer ist damit kein Gesamtpreis, wenn sich das Angebot an Verbraucher richtet, gleich welche Bemerkung daneben steht. Dasselbe gilt für einen Bestandteil, der erst später im Ablauf auftaucht.

Ein zweiter Satz ist wissenswert: Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Eine Aufgliederung ist erlaubt, sie darf nur nicht die Zahl vergraben, die der Leser vergleichen soll.

Damit ist auch die häufigste Ausrede erledigt, ein Nettopreis sei ja gekennzeichnet: Gekennzeichnet ist nicht dasselbe wie angegeben.

Was das praktisch kostet

Zählen Sie, wo Preise auf einer kleinen Seite stehen: die Leistungsseite, die Angebotsseite, ein online abgebildetes gedrucktes Blatt und die Bestätigung. Das sind meist 4 Stellen, und jede muss einen Gesamtpreis tragen und keinen Bestandteil.

Wo ein Grundpreis gilt, ist er gleich definiert: der Preis je Mengeneinheit, ebenfalls einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Zwei Definitionen, 1 Grundsatz: was ein Verbraucher zahlen muss, alles zusammen.

Wer über die Grenze verkauft, nimmt die spanische Anforderung dazu, die im selben Artikel steht wie die Impressumspflicht: klare und genaue Angaben zum Preis der Ware oder Leistung sind eine der 7 Angaben aus Artikel 10 LSSI. Deutschland regelt Preise in einer eigenen Verordnung, Spanien setzt sie in den Identitätsartikel, und wer in beiden Ländern tätig ist, braucht beides.

Gesamtpreis, Bestandteil für Bestandteil
BestandteilTeil des GesamtpreisesHinweis
NettopreisJa, als BestandteilFür sich kein Gesamtpreis
UmsatzsteuerJaIn der Definition genannt
Sonstige PreisbestandteileJaIn der Definition genannt
Aufgliederung des PreisesErlaubtGesamtpreis ist hervorzuheben
GrundpreisEigene DefinitionEbenfalls mit Steuer und Bestandteilen
Definitionen aus den §§ 2 und 3 der Preisangabenverordnung.

Zwei Gewohnheiten, die es richtig halten

Schreiben Sie zuerst den Gesamtpreis und danach die Aufgliederung, nicht umgekehrt. Dann erfüllt der Aufbau die Hervorhebungsregel, ohne dass jemand darüber nachdenken muss.

Halten Sie zusätzlich fest, wann Sie zuletzt geprüft haben. Ein Datum neben der Preisliste beantwortet im Streitfall die einzige Frage, die sonst schwer zu beantworten ist: ob die Angabe zum Zeitpunkt des Angebots stimmte oder erst danach falsch wurde.

Und prüfen Sie Preise dort, wo sie stehen, nicht in Ihrer Preisliste. Die veraltete Zahl steht fast nie in der Liste, sondern auf der Seite, an die niemand mehr gedacht hat.

Eine letzte Abzählung macht die Prüfung kurz. 4 Stellen mit Preisen, 2 Mal im Jahr geprüft, sind 8 Prüfungen zu je unter 5 Minuten. Das sind 40 Minuten im Jahr für die Pflicht, aus der die meisten vermeidbaren Abmahnungen entstehen.

Fragen und Antworten

Darf ich Verbrauchern Nettopreise zeigen?
Nicht als den Preis. Anzugeben ist der Gesamtpreis, definiert einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile.
Darf ich einen Preis aufgliedern?
Ja, und dann ist der Gesamtpreis hervorzuheben.
Gilt das auch für Leistungen?
Die Vorschrift nennt Waren und Leistungen, die Verbrauchern angeboten werden.
Was gilt in Spanien?
Artikel 10 LSSI führt klare und genaue Preisangaben unter den Angaben, die dauerhaft und unentgeltlich zugänglich sein müssen.

Quellen

  1. § 3 Preisangabenverordnung (PAngV) Die Pflicht zum Gesamtpreis und zur Hervorhebung
  2. § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Die Definitionen von Gesamtpreis und Grundpreis

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