Welche Preise auf die Seite gehören
Ein Begriff trägt die ganze Pflicht. Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, hat die Gesamtpreise anzugeben, also den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist, und bei einer Aufgliederung ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Nettopreise neben Verbraucherangeboten sind der Standardfehler.

Was der Begriff bedeutet
Die Pflicht ist kurz: Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, hat die Gesamtpreise anzugeben. Die Arbeit leistet die Definition: Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist.
Eine Zahl ohne Umsatzsteuer ist damit kein Gesamtpreis, wenn sich das Angebot an Verbraucher richtet, gleich welche Bemerkung daneben steht. Dasselbe gilt für einen Bestandteil, der erst später im Ablauf auftaucht.
Ein zweiter Satz ist wissenswert: Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Eine Aufgliederung ist erlaubt, sie darf nur nicht die Zahl vergraben, die der Leser vergleichen soll.
Damit ist auch die häufigste Ausrede erledigt, ein Nettopreis sei ja gekennzeichnet: Gekennzeichnet ist nicht dasselbe wie angegeben.
Was das praktisch kostet
Zählen Sie, wo Preise auf einer kleinen Seite stehen: die Leistungsseite, die Angebotsseite, ein online abgebildetes gedrucktes Blatt und die Bestätigung. Das sind meist 4 Stellen, und jede muss einen Gesamtpreis tragen und keinen Bestandteil.
Wo ein Grundpreis gilt, ist er gleich definiert: der Preis je Mengeneinheit, ebenfalls einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Zwei Definitionen, 1 Grundsatz: was ein Verbraucher zahlen muss, alles zusammen.
Wer über die Grenze verkauft, nimmt die spanische Anforderung dazu, die im selben Artikel steht wie die Impressumspflicht: klare und genaue Angaben zum Preis der Ware oder Leistung sind eine der 7 Angaben aus Artikel 10 LSSI. Deutschland regelt Preise in einer eigenen Verordnung, Spanien setzt sie in den Identitätsartikel, und wer in beiden Ländern tätig ist, braucht beides.
| Bestandteil | Teil des Gesamtpreises | Hinweis |
|---|---|---|
| Nettopreis | Ja, als Bestandteil | Für sich kein Gesamtpreis |
| Umsatzsteuer | Ja | In der Definition genannt |
| Sonstige Preisbestandteile | Ja | In der Definition genannt |
| Aufgliederung des Preises | Erlaubt | Gesamtpreis ist hervorzuheben |
| Grundpreis | Eigene Definition | Ebenfalls mit Steuer und Bestandteilen |
Zwei Gewohnheiten, die es richtig halten
Schreiben Sie zuerst den Gesamtpreis und danach die Aufgliederung, nicht umgekehrt. Dann erfüllt der Aufbau die Hervorhebungsregel, ohne dass jemand darüber nachdenken muss.
Halten Sie zusätzlich fest, wann Sie zuletzt geprüft haben. Ein Datum neben der Preisliste beantwortet im Streitfall die einzige Frage, die sonst schwer zu beantworten ist: ob die Angabe zum Zeitpunkt des Angebots stimmte oder erst danach falsch wurde.
Und prüfen Sie Preise dort, wo sie stehen, nicht in Ihrer Preisliste. Die veraltete Zahl steht fast nie in der Liste, sondern auf der Seite, an die niemand mehr gedacht hat.
Eine letzte Abzählung macht die Prüfung kurz. 4 Stellen mit Preisen, 2 Mal im Jahr geprüft, sind 8 Prüfungen zu je unter 5 Minuten. Das sind 40 Minuten im Jahr für die Pflicht, aus der die meisten vermeidbaren Abmahnungen entstehen.
Fragen und Antworten
Darf ich Verbrauchern Nettopreise zeigen?
Darf ich einen Preis aufgliedern?
Gilt das auch für Leistungen?
Was gilt in Spanien?
Quellen
- § 3 Preisangabenverordnung (PAngV) Die Pflicht zum Gesamtpreis und zur Hervorhebung
- § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Die Definitionen von Gesamtpreis und Grundpreis


