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Pflichten und Grenzen

Wann ein Cookie-Banner nötig ist und wann es Theater ist

Die Regel handelt vom Gerät, nicht von Keksen. Das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers und der Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen sind nur mit Einwilligung auf Grundlage klarer und umfassender Informationen zulässig, außer die Maßnahme dient allein der Übertragung einer Nachricht oder ist unbedingt erforderlich für einen ausdrücklich gewünschten Dienst. Wer das Unnötige entfernt, verliert oft auch das Banner.

Zuletzt geprüft: 2026-08-063 Min. Lesezeit

Eine Messing-Schalterblende an einer hellen Wand

Was die Vorschrift wirklich regelt

Im Wortlaut kommen Kekse nicht vor. Erfasst sind das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung und der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen. Deshalb fallen lokale Speicher, Geräteerkennung und ähnliche Verfahren unter dieselbe Regel.

Die Einwilligung muss auf klaren und umfassenden Informationen beruhen. Daran scheitern die meisten Banner: Eine Wand mit Zustimmen und einem versteckten Link zu den Einstellungen hat nicht informiert, sondern einen Klick abgeholt.

Die Frage lautet deshalb nicht, wie das Banner aussehen soll, sondern was auf der Seite überhaupt eines nötig macht.

Die zwei Ausnahmen, und was übrig bleibt

Es gibt genau 2 Ausnahmen. Die erste greift, wenn Speichern oder Zugriff allein der Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen. Die zweite greift, wenn die Maßnahme unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst erbracht werden kann.

Halten Sie Ihre eigene Seite gegen diese zwei Sätze und zählen Sie, was übrig bleibt. Ein Sitzungskeks, der einen Warenkorb hält, ist unbedingt erforderlich für einen gewünschten Dienst. Eine vom Besucher gesetzte Sprachwahl ist vertretbar. Eine Statistikkennung, eine Karteneinbettung, die einen Dritten kontaktiert, und ein Videoabspieler, der vor dem Abspielen Kennungen setzt, sind nichts davon.

Bei einer kleinen Darstellungsseite lautet die ehrliche Zählung nach Entfernen der drei üblichen Ergänzungen oft 0, und 0 heißt kein Banner. Das ist die billigste Datenschutzverbesserung überhaupt: nicht zu fragen, weil es nichts zu fragen gibt.

Die Kehrseite ist ebenfalls beziffert. § 28 desselben Gesetzes listet 13 Verstoßarten in 4 Stufen zu 300.000, 100.000, 50.000 und 10.000 Euro, und wer entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine zugreift, steht in der Stufe zu 300.000 Euro. Das ist das oberste Band, für dieselbe Handlung, die eine entfernte Karteneinbettung in etwa 20 Minuten Arbeit vermieden hätte.

Übliche Bestandteile gegen die zwei Ausnahmen
BestandteilAusgenommenWarum
Sitzungskeks für Warenkorb oder AnmeldungJaUnbedingt erforderlich für einen gewünschten Dienst
Vom Besucher gesetzte Sprache oder WährungIn der RegelErbringt das ausdrücklich Gewünschte
StatistikkennungNeinFür den gewünschten Dienst nicht erforderlich
Eingebettete Karte eines DrittenNeinKontaktiert einen Dritten vor jeder Anfrage
Selbst gehostete SchriftenNichts gespeichertKein Zugriff auf das Gerät nötig
Die zwei Ausnahmen lauten Übertragung einer Nachricht und unbedingte Erforderlichkeit für einen ausdrücklich gewünschten Dienst.

Die Reihenfolge der Arbeit

Listen Sie jede Anfrage auf, die Ihre Seiten an eine fremde Domain stellen. Schriften, Karten, Video, Statistik, Chat, Bewertungsfenster. Entscheiden Sie je Eintrag, ob der Besucher danach verlangt hat, und entfernen oder hosten Sie selbst, was er nicht verlangt hat.

Erst danach gestalten Sie ein Banner, falls etwas übrig ist. Ein Banner ist der Rückfallweg für das, was Sie behalten wollten, nicht die Eintrittskarte zum Betrieb einer Webseite.

Fragen und Antworten

Ist ein Banner immer nötig?
Nein. Fällt alles auf der Seite unter die zwei Ausnahmen, gibt es nichts, worin eingewilligt werden müsste.
Gilt die Regel nur für Kekse?
Nein. Sie gilt für das Speichern von Informationen auf dem Gerät und den Zugriff auf dort gespeicherte Informationen, unabhängig vom Verfahren.
Ist Statistik unbedingt erforderlich?
Sie ist nicht erforderlich, um den vom Besucher gewünschten Dienst zu erbringen, und das ist der Maßstab der Ausnahme.
Was ist die billigste Abhilfe?
Fremde Ergänzungen entfernen oder selbst hosten. Weniger externe Aufrufe heißt weniger zu erklären und weniger zu fragen.

Quellen

  1. § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz Die Einwilligungspflicht und beide Ausnahmen
  2. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Die davon getrennten Informationspflichten

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