Mit Bewertungen werben: wo die Grenze verläuft
Wer Bewertungen zeigt, trägt eine Angabe mit. § 5b Absatz 3 UWG behandelt es als wesentliche Information, ob und wie ein Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Sie müssen nicht prüfen, Sie müssen sagen, was Sie tun.

Der Satz, und was er nicht verlangt
§ 5b Absatz 3 UWG stuft eine Sache als wesentliche Information ein: ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Lesen Sie das zweimal, denn das übliche Missverständnis ist in die andere Richtung teuer.
Das Gesetz verlangt nicht, jede Bewertung zu prüfen. Es verlangt die Angabe, ob Sie prüfen und wie. Ein Betrieb, der alles veröffentlicht, was eingeht, darf genau das schreiben und ist im Recht. Ein Problem hat, wer prüft und nichts dazu sagt.
Damit ist auch der übliche Reflex erledigt, das Thema an eine Agentur zu geben. Es ist eine Aussage über Ihren eigenen Ablauf, die niemand außer Ihnen treffen kann.
Was die Angabe kostet und was sie bringt
Die Arbeit ist 1 Satz neben den Bewertungen. Etwa: Bewertungen werden unverändert veröffentlicht, eine Prüfung der Kundeneigenschaft findet nicht statt. Oder: Es werden ausschließlich Bewertungen zu bestätigten Bestellungen veröffentlicht, abgeglichen über die Bestellnummer. Beides ist zulässig, und beides sagt dem Leser sehr Verschiedenes.
Der Leser zählt inzwischen doppelt. 82 Prozent der Verbraucher lesen KI-Zusammenfassungen von Bewertungen, 23 Prozent entscheiden allein danach, und im Schnitt werden sechs Bewertungsportale gesichtet. Ein Satz zur Prüfung auf Ihrer Seite ist eine Aussage, die eine Zusammenfassung wiedergeben kann, und sein Fehlen fällt im Vergleich mit den übrigen fünf auf.
Halten Sie das gegen die Schwellen, die ohnehin gelten: 68 Prozent nutzen nur Betriebe ab vier Sternen, 31 Prozent verlangen 4,5, und 74 Prozent wollen Bewertungen aus den letzten drei Monaten. Eine glaubwürdige Aussage zur Prüfung stützt einen ohnehin glaubwürdigen Wert. Sie rettet keinen unglaubwürdigen.
| Ihre Praxis | Was anzugeben ist | Zulässig |
|---|---|---|
| Alles wird ungeprüft veröffentlicht | Dass keine Prüfung stattfindet | Ja |
| Nur bestätigte Bestellungen | Wie der Abgleich erfolgt | Ja |
| Geprüft und ungeprüft gemischt | Was wovon ist | Ja |
| Auswahl nach Sternen, als alle dargestellt | Nichts rettet das | Nein |
Zwei Dinge, die man lässt
Veröffentlichen Sie keine Auswahl und nennen Sie sie alle Bewertungen. Nach Sternen zu filtern und Vollständigkeit anzudeuten ist genau die Irreführung, gegen die die Vorschrift geschrieben wurde.
Kaufen Sie keine Bewertungen, um die Lücke zu füllen. Neben dem rechtlichen Risiko geht die Rechnung nicht auf: Von 3,9 auf 4,5 braucht es bei 40 Bewertungen 48 Fünfsternebewertungen, und ein Bündel davon auf einmal ist genau das Muster, nach dem Plattformen suchen.
Fragen und Antworten
Muss ich meine Bewertungen prüfen?
Darf ich schlechte Bewertungen ausblenden?
Wo gehört der Satz hin?
Gilt das auch für Bewertungen auf fremden Portalen?
Quellen
- § 5b Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Die Angabepflicht bei Verbraucherbewertungen
- BrightLocal, Local Consumer Review Survey 2026 Leseverhalten, Schwellen und Leserschaft der KI-Zusammenfassungen


